Fragen von Kunden

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Weshalb hat die Schweiz den Fähigkeitsausweis eingeführt?

Die Schweiz hat mit der Europäischen Union im Rahmen der bilateralen Verträge das Landverkehrsabkommen abgeschlossen. Deshalb hat der Bundesrat am 15. Juni 2007 beschlossen, auch in der Schweiz die EU Richtlinie umzusetzen, die verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterverkehr einen Fähigkeitsausweis erwerben. Damit gelten für Schweizer Fahrerinnen und Fahrer die gleichen Anforderungen wie für deren Kolleginnen und Kollegen in der EU.

Was soll mit dem Fähigkeitsausweis erreicht werden?

Neulenker/innen müssen die für den Personen- oder Güterverkehr erforderlichen Fähigkeiten in einer Prüfung nachweisen. Alle Fahrer/innen sollen sich regelmässig weiterbilden. Damit sollen die Verkehrssicherheit erhöht, die umweltverträgliche und energieeffiziente Verwendung des Fahrzeugs gefördert und das Berufsbild der Chauffeurinnen und Chauffeure aufgewertet werden.

Welche Fahrer/innen benötigen den Fähigkeitsausweis?

Grundsätzlich benötigen alle Fahrer/innen, die mit schweren Motorwagen Personen- oder Gütertransporte durchführen, neben dem entsprechenden Führerausweis auch den Fähigkeitsausweis für Personen- oder Gütertransporte. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen (vgl. Art. 3 CZV).

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:

» die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;

» mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

» die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;

» mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;

» die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;

» die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;

» die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;

» zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;

» die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen.

Was geschieht, wenn ein/e Fahrer/in keinen gültigen Fähigkeitsausweis besitzt?

Diese Person darf – abgesehen von den oben dargestellten Ausnahmen – keine Personen- oder Gütertransporte durchführen. Macht sie das trotzdem, kann sie mit einer Busse bestraft werden (Art. 25 CZV).

Wer ist für die Verlängerung des Fähigkeitsausweises verantwortlich?

Die Inhaberin oder der Inhaber des Fähigkeitsausweises.

Können Fahrer/innen ohne Fähigkeitsausweis angestellt werden?

Ja. Die Fahrer/innen dürfen aber nur Fahrten durchführen, die unter die Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV fallen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Fahrerin oder der Fahrer das einjährige Ausbildungsprogramm absolviert. Neben der Ausbildung dürfen während eines Jahres Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden, jedoch nur in der Schweiz.

Wie sicher ist der Fähigkeitsausweis?

Der Fähigkeitsausweis verfügt über die gleichen Sicherheitselemente wie der Führerausweis im Kreditkartenformat. Da es sich beim Fähigkeitsausweis um einen Zusatzausweis handelt, ist dieser nur in Zusammenhang mit dem Führerausweis gültig. Achtung: Die Nummern der beiden Ausweise müssen identisch sein.